General Terms & Conditions of SaleAllgemeine Verkaufsbedingungen
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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der SCHNEIDER GmbH & Co. KG (nachfolgend „SCHNEIDER“)


1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 SCHNEIDERS allgemeine Verkaufsbedingungen gelten, jeweils in der neusten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Kunden bei SCHNEIDER oder bei mit SCHNEIDER iSd. §§ 14 ff. AktG verbundenen Unternehmen, sofern SCHNEIDER nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt hat. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für SCHNEIDER nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel. Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkenntnis der Verkaufsbedingungen von SCHNEIDER.

1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden sind für SCHNEIDER nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich. Gleiches gilt für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden.


2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Sofern in den Angeboten von SCHNEIDER nicht anders geregelt, ist SCHNEIDER an seine Angebote sechs Wochen gebunden.
 
2.2 SCHNEIDER hat das Recht, Bestellungen des Kunden innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzunehmen. Solange ist der Kunde an seine Bestellung gebunden.

2.3 Schneider hat das Recht im Einzelfall Auftragsklärungen mit verlängerter Frist vorzunehmen, wenn dies dem Kunden zuvor schriftlich mitgeteilt wurde. Die Auftragsklärung soll drei Monate nicht übersteigen.

2.4 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SCHNEIDER alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SCHNEIDER. Auf Anforderung hat der Kunde diese Unterlagen an SCHNEIDER zurückzugeben.

2.5  Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen die von SCHNEIDER in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von SCHNEIDER gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Es handelt sich insoweit um branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich. Unterlagen mit endgültigen Angaben werden in angemessenem Umfang nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt, sofern dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Änderungen des dem Angebot zu Grunde liegenden technischen Konzepts behält sich Schneider vor, sofern dadurch Leistung und Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.


3. Leistungsumfang

3.1   Die Lieferverpflichtung umfasst die von SCHNEIDER schriftlich bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll der Liefergegenstand besonderen Zwecken des Kunden entsprechen, so müssen diese besondere Zweckbestimmung und die Erfordernisse, denen der Liefergegenstand dementsprechend genügen muss, vom Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von SCHNEIDER bestätigt werden.

3.2. Bei CIF-Lieferung sind im Bestimmungshafen erhobene Kosten für Löschung, Leichterung und Landung, Hafen- und Kaiabgaben nicht im Preis eingeschlossen.

3.3 Zölle, Konsulatsgebühren und sonst auf Grund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren, sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Vereinbarung einer Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden nach den Incoterms-Regeln entweder die angebotenen oder die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.4 SCHNEIDER ist zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur dann verpflichtet, wenn der Kunde SCHNEIDER rechtzeitig genaue Angaben macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.


4. Preise

4.1 Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,  Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, und gelten ab dem jeweiligen Produktionsstandort von SCHNEIDER einschließlich Verladung im Produktionsstandort, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Sofern keine anderen Angaben gemacht werden, beziehen sich Preisangaben auf EUR.

4.2 Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behält sich SCHNEIDER Preisanpassungen vor.

4.3 Skontovereinbarungen bedürfen der Schriftform.

4.4 Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug des Kunden, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.


5.  Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind in der in der Rechnung bezeichneten Währung zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von SCHNEIDER angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.

5.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist SCHNEIDER berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verlangen.

5.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Kunde allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde verpflichtet, in Höhe des nicht gezahlten Teilbetrages nach SCHNEIDERS Wahl Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei einem Notar seiner Wahl zu leisten.

5.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann SCHNEIDER

5.4.1 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend machen;

5.4.2 Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückhalten;

5.4.3 eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen;

5.4.4 die gelieferte noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen. Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, ist SCHNEIDER berechtigt, Wertausgleich zu verlangen.

5.5 Erhält SCHNEIDER nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, den Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden – hierzu zählt insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - so kann SCHNEIDER bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Kunde diesem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, so kann SCHNEIDER vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. In dieser Situation kann SCHNEIDER sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen.


6. Lieferzeit und Verzug

6.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von SCHNEIDER schriftlich zugesagt wurden.

6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag und alle technischen und kommerziellen Fragen vollständig geklärt sind, alle Genehmigungen erteilt, sowie sämtliche vom Kunden beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei SCHNEIDER eingegangen sind. Das gilt nicht, sofern SCHNEIDER die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf SCHNEIDERS Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne Verschulden von SCHNEIDER nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

6.3 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von SCHNEIDER nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei SCHNEIDER oder einem Vorlieferanten auftreten, befreien SCHNEIDER von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird SCHNEIDER dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Der Kunde kann keine Vertragsstrafe verlangen, es sei denn diese wurde gesondert vereinbart. SCHNEIDER haftet nicht für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

6.5 Der Kunde trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der SCHNEIDER obliegenden Arbeiten. Gleiches gilt für den Fall des Annahmeverzuges durch den Kunden.

6.6 Verzögert sich der Versand aus von SCHNEIDER nicht zu vertretenden Gründen, so ist SCHNEIDER berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Kunden einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. SCHNEIDER ist berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Kunden abzuschließen.

6.7 Falls es Sache des Kunden ist, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, wird SCHNEIDER von der Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.


7. Gefahrenübergang, Versicherung

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Mit versandfertiger Bereitstellung der Sache geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

7.2 Sofern der Kunde es wünscht, wird SCHNEIDER die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die dadurch anfallenden Kosten trägt der Kunde.


8. Mängelhaftung

8.1 SCHNEIDER gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. SCHNEIDER haftet allerdings nur dann für etwaige Mängel, wenn die von SCHNEIDER vorgegebenen Betriebs- und Garantiebedingungen eingehalten sind. Diese sehen insbesondere aber nicht abschließend vor, dass die in den Handbüchern, Bedienungsanleitungen und Produktbeschreibungen definierten Anforderungen für den Betrieb des Liefergegenstandes eingehalten sind, die Bedienung des Liefergegenstandes ausschließlich durch geschultes Personal erfolgt, die von SCHNEIDER vorgegebenen maschinenspezifischen Umgebungsbedingungen strikt eingehalten werden, der Liefergegenstand strikter, regelmäßiger Wartung nach Maßgabe der Handbücher und Bedienungsanleitungen ausschließlich durch Personal, das nach Maßgabe der Handbücher und Bedienungsanleitungen eigens hierfür geschult wurde, unterliegt,  alle abgenutzten und defekten Teile sofort ausgetauscht werden, der Liefergegenstand gegen Viren und unberechtigte Zugriffe durch Dritte geschützt wird. Systemzusammebrüche unterliegen nur dann den Gewährleistungsbestimmungen, wenn sie durch die Maschine selbst oder ihre Komponenten verursacht wurden. Im Bereich der brillenoptischen Industrie (Ophthalmics) haftet SCHNEIDER für Mängel nur und ausschließlich dann, wenn der Kunde ausschließlich die von SCHNEIDER empfohlenen oder gelieferten Werkzeuge und Betriebsstoffe nutzt, die vom Kunden übermittelten Ausgangsdaten, insbesondere über seine zu verarbeitenden Brillenglasrohlinge, die Spannzange, die Werkzeugabmessungen und der Prozessparameter korrekt sind und ein Werkzeugwechsel ausschließlich nach den Vorgaben von SCHNEIDER erfolgt.

8.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.

8.3 Bei berechtigter Mängelrüge hat der Kunde zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, der nach Wahl von SCHNEIDER durch Lieferung (gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware) oder durch Mangelbeseitigung zu erbringen ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunde unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil

8.3.1 SCHNEIDER die Nacherfüllung abschließend ablehnt,

8.3.2 SCHNEIDER die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

8.3.3 besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des Art. 8 zu verlangen.

8.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde SCHNEIDER die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist SCHNEIDER von der Mängelbeseitigung befreit.


9. Haftung auf Schadensersatz

9.1  SCHNEIDER haftet für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Im Übrigen ist die Haftung von SCHNEIDER wegen Pflichtverletzungen und die außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfacher Erfüllungsgehilfen von SCHNEIDER ist hierbei ausgeschlossen.

9.3 Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss gemäß Art. 8.1 gilt nicht für die Verletzung solcher Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (so genannte Kardinalpflichten oder vertragswesentliche Pflichten).

9.4 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung SCHNEIDER bei Vertragsschluss aufgrund der SCHNEIDER zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

9.5 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. SCHNEIDER haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.

9.6 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

9.7 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

9.8 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


10.  Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Art. 9.1 gelten die gesetzlichen Fristen.


11. Prüfung und Abnahme

11.1 Prüfungen in Gegenwart des Kunden oder seines Vertreters und Sonderprüfungen bedürfen vorheriger Vereinbarung; SCHNEIDER ist berechtigt, die Kosten der Prüfungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11.2  Ist eine Abnahmeprüfung des Liefergegenstandes vorgesehen, so hat sie in der Regel in den Fabrikationsstätten von SCHNEIDER zu erfolgen. SCHNEIDERS schriftliche Zustimmung vorausgesetzt, ist im Einzelfall ist auch eine Abnahme beim Kunden möglich. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde bis zu Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht.

11.3 Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt Prüfung durch SCHNEIDER als Abnahme.

11.4  Verzögern sich Prüfungen aus von SCHNEIDER nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.


12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von SCHNEIDER. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.

12.2 Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von SCHNEIDER. Bereits gezahlte Ware bleibt im Eigentum SCHNEIDERS, solange noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen.

12.3 Der Kunde nimmt die Vorbehaltsware für SCHNEIDER in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der SCHNEIDER gehörenden Ware verpflichtet. SCHNEIDER ist berechtigt, die getrennte Lagerung und Kennzeichnung nach kurzfristiger Voranmeldung zu kontrollieren. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, ist SCHNEIDER berechtigt, die Vorbehaltsware umgehend selbst als SCHNEIDERS Eigentum zu kennzeichnen und/oder wieder selbst in Besitz zu nehmen. Der Kunde haftet für den Verlust der SCHNEIDER gehörenden Waren. Er hat die Ware auf seine Kosten zu Gunsten SCHNEIDERS gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit im voraus an SCHNEIDER abgetreten. Von eingetretenen Schäden ist SCHNEIDER unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern der Kunde den Abschluss der Versicherung nicht nachweist, ist SCHNEIDER berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden selbst gegen die vorgenannten Risiken zu versichern.

12.4 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für SCHNEIDER als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne SCHNEIDER zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Art. 12.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht SCHNEIDER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt SCHNEIDERS Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für SCHNEIDER. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Art. 12.1.

12.5 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend „Weiterveräußerung” genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind SCHNEIDER unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten, z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können und die Intervention berechtigt war. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen SCHNEIDER sich das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

12.6 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an SCHNEIDER abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf SCHNEIDER übergehen.

12.7 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von SCHNEIDER gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils von SCHNEIDER veräußerten Vorbehaltsware.

12.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an SCHNEIDER ab.

12.9 Der Kunde ist bis zum Widerruf durch SCHNEIDER zur Einziehung der an SCHNEIDER abgetretenen Forderungen berechtigt. SCHNEIDER ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit SCHNEIDER nicht ordnungsgemäß nachkommt oder SCHNEIDER Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf SCHNEIDERS Verlangen hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, SCHNEIDER die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. SCHNEIDER ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

12.10 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für SCHNEIDER bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., ist SCHNEIDER auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von SCHNEIDER verpflichtet.

12.11 Wenn SCHNEIDER den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn SCHNEIDER dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.


13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist SCHNEIDER verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SCHNEIDER erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird  SCHNEIDER, sofern die Frist des Art. 10 noch nicht abgelaufen ist, nach eigener Wahl entweder

13.1.1  dem Kunden das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder

13.1.2  den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder

13.1.3  den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder

13.1.4  den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises  unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs für die zwischenzeitlich erfolgten Nutzungen zurücknehmen.
 
13.2 Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde SCHNEIDER über die von dritter Seite geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und SCHNEIDER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.3  Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere aber nicht ausschließlich dann der Fall, wenn und soweit Schutzrechte Dritter durch einen Liefergegenstand verletzt werden, der nach spezielle Vorgaben, Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt wurde oder der Kunde Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vorgenommen hat und dadurch Schutzrechte Dritter verletzt. Überdies hat der Kunde SCHNEIDER in solchen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen.

13.4 Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insoweit gilt Art. 9.

13.5 Der Kunde erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung SCHNEIDER zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.


14.  Softwarenutzung

14.1 Der Kunde erwirbt von SCHNEIDER lediglich das Recht zur Nutzung der installierten Software, soweit dies zur Nutzung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Dieses Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und beschränkt auf den Liefergegenstand.

14.2 Der Kunde ist befugt, in diesem Umfang das Nutzungsrecht an spätere Eigentümer oder Mieter des Liefergegenstandes zu übertragen.

14.3  Schneider behält sich sämtliche Schutzrechte an der Software vor, dies gilt auch dann, wenn diese Software eigens für den Kunden erstellt wurde.

14.4 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist SCHNEIDER nicht dazu verpflichtet, dem Kunden aktualisierte Versionen der installierten Software zur Verfügung zu stellen.


15.  Rücktritt

15.1 SCHNEIDER ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von SCHNEIDER nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. SCHNEIDER ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass SCHNEIDER ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

15.2 In den vorgenannten Fällen kann SCHNEIDER vom Kunden Ersatz aller für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass für den Auftrag hergestellte Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig verwendet werden können.


16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

16.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der SCHNEIDER GmbH & Co. KG.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der handelsregisterliche Sitz der SCHNEIDER GmbH & Co. KG, wenn der Kunde Kaufmann oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. SCHNEIDER ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

16.3 SCHNEIDER ist ermächtigt, Daten des Kunden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

16.4 Die Beziehung zwischen SCHNEIDER und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.

16.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.