Allgemeine Einkaufsbedingungen der SCHNEIDER GmbH & Co. KG (nachfolgend „SCHNEIDER“)
Inhaltsverzeichnis:
1. Geltungsbereich
2. Angebot, Vertragsschluss und Geheimhaltung
3. Preise und Zahlungsbedingungen
4. Lieferfrist, Lieferverzug, Gefahrübergang
5. Gewährleistung, Haftung
6. Haftung des Lieferanten, Versicherungsschutz
7. Eigentumsvorbehalt
8. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
9. Ersatzteile, Lieferbereitschaft
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen von Schneider gelten für alle zwischen Schneider und dem Lieferant abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die Schneider nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Schneider unverbindlich, auch wenn Schneider ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von Schneider gelten auch, wenn Schneider die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt und entgegenstehende oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten kennt.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Schneider und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen der Schriftformklausel.
2. Angebot, Vertragsschluss und Geheimhaltung
2.1 Bestellungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von Schneider schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Schneider ist an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Lieferant kann die Bestellung nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber Schneider annehmen, wobei der Zugang dieser Erklärung bei Schneider maßgebend ist.
2.2 Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum von Schneider. Schneider behält sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Der Lieferant darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung von Schneider an Dritte weitergeben. Nimmt der Lieferant die Angebote von Schneider nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2.1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an Schneider zurückzusenden. Insbesondere sind Unterlagen auf Anforderung von Schneider unverzüglich zurückzusenden.
2.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen und Informationen, die er im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung von Schneider erhält, streng vertraulich zu behandeln und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Im Fall der Zuwiderhandlung haftet der Lieferant auf Schadenersatz. Etwaige Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der von Schneider in der Bestellung genannte Preis ist verbindlich und gilt frei Haus (DDU, Incotermn 2000), sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen, ebenso die Speditionsversicherung. Der Preis versteht sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Schriftstücke und Rechnungen des Lieferanten haben die von Schneider angegebene Bestellnummer und die SAP-Sachnummer auszuweisen.
3.2 Schneider zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wurde, innerhalb von dreißig Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Lieferanten und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Skontoabzug ist auch zulässig, bei Aufrechnung von Schneider oder bei berechtigter Zurückbehaltung wegen Mängeln.
3.3 Schneider stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Schneider ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Werk-/ Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Schneider, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4. Lieferfrist, Lieferverzug, Gefahrübergang
4.1 Die von Schneider in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung von Schneider zulässig. Spätestens 1 Tag vor dem Versand hat der Lieferant Schneider eine Versandmitteilung per Fax (+49 6465 9144 7200) oder E-Mail (ab_einkauf@schneider-om.com) zu übersenden.
4.2 Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen Schneider die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht Schneider Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.3 Bei Lieferverzug kann Schneider nach seiner Wahl statt des konkreten Schadens auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangener Woche Verzug verlangen, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes. Der vorbehaltlose Ausgleich einer Rechnung durch Schneider beinhaltet keinen Verzicht auf Vertragsstrafe- oder Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Eine bereits entrichtete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen mit dem Zeitpunkt auf Schneider über, in welchem die Ware an der in der Bestellung angegebenen Versandanschrift angeliefert wird.
5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Schneider wird den Vertragsgegenstand ab Ablieferung durch den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung der Ware bei dem Lieferanten eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei dem Lieferanten eingeht.
5.2 Schneider stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Der Lieferant haftet gegenüber Schneider im gesetzlichen Umfang.
5.3 Befindet sich der Lieferant mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist Schneider zur eigenen Ersatzbeschaffung oder Mängelbeseitigung auf Kosten des Liefaranten berechtigt. Dies gilt auch bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit, sofern der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder zur Mängelbeseitigung nicht imstande ist.
5.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang.
6. Haftung des Lieferanten, Versicherungsschutz
6.1 Wird Schneider auf Grund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant Schneider auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.
6.2 Muss Schneider auf Grund eines Schadensfalls im Sinne der Ziffer 6.1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, Schneider alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Schneider wird, soweit sie die Möglichkeit hat und es zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Schneider bleiben hiervon unberührt.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme (mindestens 10 Mio. EUR) pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Schneider bleiben hiervon unberührt.
6.4 Wird Schneider von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung ein gesetzliches Schutzrecht oder andere Rechte Dritter verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, Schneider auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Schneider im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant darlegen und beweisen kann, dass er die Schutzrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen Rechts nicht zu vertreten hat. Schneider ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis von Schneider von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle von Schneider bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben Eigentum von Schneider. Nimmt der Lieferant Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dieses für Schneider. Wird die Vorbehaltsware von Schneider mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Schneider das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von Schneider bereitgestellte Sache mit anderen ihr nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so verpflichtet sich der Lieferant, Schneider das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Lieferant das Alleineigentum und/oder Miteigentum von Schneider für diese.
7.2 Von Schneider zur Verfügung gestellte Teile und Werkzeuge dürfen vom Lieferanten ausschließlich für die von Schneider bestellten Waren eingesetzt werden und sind vom Lieferanten auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit sämtliche Ansprüche (inclusive zukünftiger Ansprüche) aus diesen Versicherungen an Schneider ab, die diese Abtretung mit hiermit annimmt. Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Werkzeugen hat der Lieferant entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
7.3 Alle von Schneider erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen darf der Lieferant nur mit schriftlicher Einwilligung von Schneider für vom Vertragsgegenstand abweichende Zwecke verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, hat der Lieferant die vorgenannten Gegenstände auf eigene Kosten unverzüglich an Schneider zurückzugeben.
8. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
8.1 Hat Schneider den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, Schneider unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
8.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind Schneider zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.3 Der Lieferant hat Schneider Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang Schneider erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Schneider.
8.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in Deutschland und der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat Schneider auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. Erfolgt die Lieferung in das Ausland, so sind ebenfalls die dort geltenden nationalen und übernationalen Vorschriften zu beachten.
8.5 Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel auf Grund von Produktbeobachtungen sind Schneider auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
8.6 Der Lieferant verpflichtet sich alle für die Branche von Schneider relevanten EU-Richtlinien bzw. deren umgesetztes nationales Recht und EU-Verordnungen einzuhalten, wie beispielsweise die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) oder 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
9. Ersatzteile, Lieferbereitschaft
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
9.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf obigen Zeitraums die Lieferung der Ersatzteile ein, so ist Schneider Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Schneider.
10.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Schneider. Schneider sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder Undurchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.


